Aktuelles

Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023

27.06.2023

 Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Es sieht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise von Mitarbeitenden über Gesetzesverstöße vor.

Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden gilt das unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes, für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ab 17.12.2023.

Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Die datenschutzrechtliche Nichtrückverfolgbarkeit von Hinweisen muss gewährleistet sein. Darüber hinaus ist das Unternehmen verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen die notwendige Fachkunde besitzen.

Deshalb stellt sich für kleinere und mittlere Unternehmen bei der zu erwartenden, geringen Zahl von Hinweisen die Frage, ob es sinnvoll ist, eine interne Person mit der Bearbeitung von Hinwiesen zu beauftragen. Es wird im Zweifel effizienter sein, eine erfahrene externe Ombudsperson mit der Entgegennahme und ersten Bearbeitung von Hinweisen als interne Meldestelle zu beauftragen.

Als Rechtsdienstleisterin des Verbandes hat die Treuhandgemeinschaft für Textilindustrie GmbH auf diesen Bedarf reagiert. Sie erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung als interne Meldestelle und bietet die Vorhaltung dieses Dienstes zu einem verhältnismäßig günstigen, jährlichen Pauschalpreis an.

Die Unternehmen die Interesse daran haben, die Treuhandgemeinschaft als interne Meldestelle einzurichten, und über ihre Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz informiert werden möchten, können sich gerne telefonisch unter der 02151 649 888 3 oder auch unter der Email Adresse hinweisgeber@treuhandtextil.de über das Angebot informieren.

zurück zur Übersicht